STATUTEN DES TURNVEREIN ZÄZIWIL

ALLGEMEINES

1. Im Text verwendete Abkürzungen
Schweizerischer Turnverband STV
Sportversicherungskasse des STV SVK-STV
Turnverband Bern Mittelland TBM
Turnverein Zäziwil  TVZ
Hauptversammlung  HV
Vereinsversammlung VV
Vereinsvorstand VS
Technische Kommission  TK

2. Im Text verwendete Bezeichnungen
Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen.
 

I. NAME  UND  SITZ 
Art. 1 Der Turnverein Zäziwil  (TVZ) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Name
Art.   2 Rechtsdomizil des TVZ ist die Gemeinde Zäziwil. Sitz
 
II.  ZWECK  DES  VEREINS 
Art. 3 Der TVZ
·  bietet allen Bevölkerungsschichten und Altersstufen Gelegenheit zu Freudbetontem
   Sport und fördert die entspre­chenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten
·  legt ein besonderes Gewicht auf die geistige und körperliche Erziehung der Jugend
·  koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen
·  fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
·  ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zweck, Neutrali­tät
Art. 4 Der TVZ und seine Riegen sind Mitglied:
·  des Turnverbands Bern Mittelland TBM
·  und damit Mitglied des STV, deren Statuten und Reglementen sie sich unterstellen.
·  Alle Turnenden sind automatisch bei der SVK gegen Turnunfälle versichert.
Zugehörigkeit
 
III. VEREINSSTRUKTUR 
Art. 5 Dem TVZ gehören an:
·  Mitglieder gemäss Art. 8 als selbständige Riegen
·  Damenriege, Männerriege als unselbständige Riege, direkt dem VS unterstellt:
·  Jugendriege
Bestand, Riegen
Art. 6 Weitere Riegen können auf Antrag des VS durch Beschluss der HV gebildet werden. Riegengründun­gen
Art. 7 Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten oder Reglemente, die der Genehmigung des VS unterliegen. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen.
Die selbständigen Riegen verwalten sich selbst gemäss ihren eigenen Vereinsstatuten und Reglementen.
Die unselbstständigen Riegen, die direkt dem VS unterstellt sind, haben eigene Reglemente, die den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen dürfen.
Riegenstatus, Riegenverwal­tung
 
IV. MITGLIEDSCHAFT  UND  ERNENNUNGEN 
Art. 8 Der TVZ umfasst folgende Mitgliederkategorien:
·  Aktivmitglieder
·  Ehrenmitglieder
·  Passivmitglieder
·  Gönner.
Alle diese Vereinsmitglieder-/ Riegen sind mit dem offiziellen Mitgliederer­hebungsformular des STV zu melden.
Mitgliederkategorien
   
Art.   9 Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat. Mindestalter
   
Art. 10 Alle Riegen regeln die Riegenmitgliedschaft nach ihren eigenen Reglementen und Statuten.
Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann auf die nächste HV erfolgen.
Eintritt, Austritt
 Übertritt
   
Art.   11 Mitglieder, welche vorübergehend nicht aktiv am Turnbetrieb teilnehmen können, haben die Möglichkeit ein Dispensationsgesuch einzureichen, welches von der HV genehmigt werden muss.
Während der Dispensationszeit sind beide Teile von ihren Verpflichtungen enthoben.
Dispens
   
Art. 12 Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des VS durch die HV von der Mitgliederliste gestrichen werden. Streichung
   
Art.   13 Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch HV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die Streichung oder der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Ausschluss
   
Art. 14 Als Ehrenmitglieder werden durch die HV Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben.
Ein durch den VS ausgearbeitetes Reglement legt die Voraussetzungen zur Verleihung fest.
Ehrenmitglieder
   
Art. 15 Die Vorschläge zur Ernennung gehen von den Riegenvorständen oder den einzelnen Stimmberechtigten an den VS zur Beratung und allfälliger Antragstellung an die HV. Vorschlagsweg zu Ernennungen
   
Art. 16 Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages.
Passivmitglieder und Gönner haben an einer VV oder HV kein Stimm- und Wahlrecht.
Passivmitglieder Gönner
 
V.  ORGANE
Art.   17 Die Organe des Vereins sind:
·  Hauptversammlung (HV)
·  Vereinsversammlung (VV)
·  Vorstand (VS)
·  Technische Kommission (TK)
·  Spezialkommissionen
·  Revisoren.
Organe
Hauptversammlung Art. 18 Die HV als oberstes Organ findet in der Regel im Monat Januar / Februar statt.

Sie setzt sich zusammen aus den:
·  Aktivmitgliedern TVZ
·  Ehrenmitgliedern
·  Revisoren
·  Delegierten der selbständigen Riegen.
Termin und Zu­sammensetzung
Art. 19 Der HV obliegen folgende Geschäfte:
·  Genehmigung des Protokolls der letzten HV
·  Mutationen
·  Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und der Riegenleiter
·  Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
·  Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
·  Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes
·  Festsetzung des Jahresprogramms
·  Wahl des Präsidenten
·  Wahl des Oberturners
·  Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
·  Wahl der Revisoren
·  Wahl des Fähnrichs
·  Wahl des J+S Coach
·  Ehrungen
·  Genehmigung der Reglemente
·  Statutenrevisionen
·  Fusionen
·  Vereinsauflösung.
Geschäfte
   
Art. 20 Anträge an die HV sind mindestens 30 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen. Eingabefrist für Anträge
   
Art. 21 Die Einladung zur HV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden durch Zirkular. Diese hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene HV ist beschlussfähig. Einberufung, Beschlussfähig­keit
   
Art.   22 Die Einberufung einer außerordentlichen HV kann vom VS oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden. Außer-ordentliche HV
   
Art. 23 Sämtliche TVZ- Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder sind an der HV stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Antragsrecht
   
Art. 24 Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr der Stimmenden).
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion, Auflösung, für welche eine 3/4 -Mehrheit notwendig ist, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wahlen und Ab­stimmungen
 
Vereinsversammlung  
Art.   25 Die VV wird nach Bedarf vom VS oder von einem Fünftel der wahl- und stimmberechtigten Mitglieder TVZ einberufen und behandelt alle laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz des VS fallen.
Dringend zu fassende Beschlüsse können der VV zur Entscheidung vorgelegt werden.
Einberufung, Kompetenz
   
Art. 26 Die Vereinsversammlung setzt sich aus den anwesenden Stimmberechtigten zusammen und ist in der Regel 14 Tage im voraus anzukündigen. Zusammen-setzung/ Einladung
Amtsdauer
Art. 27 Die Amtsdauer für die VS- und TK- Mitglieder beträgt 2 Jahre. Sie sind wiederwählbar. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass alle Jahre im Maximum die Hälfte der Mitglieder zur Wiederwahl gelangen.
Die Amtszeit der Revisoren beträgt 4 Jahre, wobei alternierend alle zwei Jahre ein Revisor ausscheidet.
Scheidet ein Mitglied VS, TK oder ein Revisor während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten VV die Nachwahl für die restliche Amtszeit.
 
 
Vorstand
Art. 28 Der VS setzt sich zusammen aus:
·  Präsident
·  Vizepräsident
·  Oberturner 
·  Vizeoberturner
·  Sekretär
·  Kassier
·  Jugendriegenleiter
·  Material- Chef.
Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Zusammensetzung
   
Art. 29 Die Obliegenheiten des VS sind:
·  allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften
·  Vertretung nach außen
·  erstellen der Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte.
Aufgaben
   
Art. 30 Der VS tritt zusammen, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet. Einberufung
   
Art. 31 Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnet zu Zweien mit dem Sekretär und/oder Kassier rechtsverbindlich.
Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier zu Zweien. Für Kasse, Postscheck und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.
Zeichnungsberechtigung
   
Technische Kommission  
Art. 32 Die TK setzt sich zusammen aus:
·  Oberturner als Präsident
·  Vizeoberturner
·  sowie allfälligen weiteren Mitgliedern.
wobei jede Disziplin vertreten sein soll. Die Zugehörigkeit zur TK und die Zusammensetzung wird je nach Bedürfnis durch den Vorstand beschlossen.
Die TK ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Zusammensetzung
   
Art. 33 Die Obliegenheiten der TK sind:
·  Koordination aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen
·  Vorschläge an den VS über Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten
·  turnerische Organisation und Überwachung des Turnbetriebes
·  dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder der einzelnen Disziplinen integriert werden.
Aufgaben
   
Art. 34 Die TK tritt zusammen, wenn es der Oberturner oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder als notwendig erachtet. Einberufung
   
Spezialkommissionen Art.   35 Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden.  
   
Revisoren  
Art.   36 Die Revisionskommission umfasst 2 Mitglieder. Sie bestimmen ihren Obmann selbst. Zusammensetzung
   
Art. 37 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des TVZ, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der HV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die HV. Aufgaben
   
Art. 38 Die Revisoren führen, sofern notwendig, das Stimm- und Wahlbüro an der HV. Stimm- und Wahlbüro
 
VI. VERWALTUNG
Art. 39 Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Protokoll
   
Art. 40 Die Detailaufgaben des VS der Chargierten und Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben. Reglemente und Pflichtenhefte
   
Art. 41 Für den Erlass der Reglemente ist die HV zuständig. Für den Erlass der Pflichtenhefte ist der VS zuständig. Zuständigkeit
   
Art. 42 Der TVZ unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Die näheren Bestimmungen sind durch ein Reglement festzulegen. Wichtige Dokumente sind im Archiv aufzubewahren. Archiv
 
VII.  FINANZEN
Art. 43 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils auf den
31. Dezember.
Geschäftsjahr
   
Art. 44 Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:
·  Mitgliederbeiträgen
·  Subventionen
·  Erträgen des Vereinsvermögens
·  Gewinne von Veranstaltungen
·  freiwillige Beiträge und Schenkungen
·  Sponsorenbeiträge.
Einnahmen
   
Art. 45 Die Ausgaben des TVZ bestehen insbesondere aus:
·  Verbandsbeiträgen
·  Verwaltungskosten
·  Turnbetriebskosten
·  Kostenbeiträgen für die Nachwuchsförderung
·  Kostenbeiträgen an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme an den von
   STV- Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten
·  Geräte- und Materialanschaffungen
·  Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen
·  weiteren durch die HV oder den VS beschlossenen Ausgaben
·  einer außerordentlichen Ausgabenkompetenz außerhalb des Budgets,
   die jeweils alljährlich von der HV zu beschließen ist.
Ausgaben
   
Art. 46 Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch HV-Beschluss festgesetzt. Mitgliederbeiträge
   
Art. 47 Von der Beitragspflicht gegenüber dem TVZ sind ausgenommen:
·  Ehrenmitglieder
·  während des Vereinsjahres provisorisch aufgenommene Mitglieder
·  die dispensierten Aktivmitglieder.
Beitragsbefreiung
   
Art. 48 Der VS bezeichnet die Stelle, bei der allfällige Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind. Vermögensanlage
   
Art. 49 Für die Verpflichtungen des TVZ haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder bleibt auf die Höhe der Mitgliederbeiträge beschränkt. Haftbarkeit
 
VIII. REVISIONS-  UND  VOLLZUGSBESTIMMUNGEN  
Art. 50 Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der HV mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Teilrevision
   
Art. 51 Eine Totalrevision der Statuten kann durch die HV mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Totalrevision
   
Art. 52 Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäß die Statuten des Turnverbands Bern Mittelland TBM. Besondere Fälle
   
Art. 53 Die Auflösung des Vereins oder einer Riege kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen HV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Auflösung
   
Art. 54 Sollte der TVZ durch Austritte oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sein, dem Vereinszweck zu genügen, so können seine Funktionen auf eine festzusetzende Frist eingestellt werden. Nach Ablauf der Frist entscheiden die Anwesenden an einer HV ob unter den gegebenen  Umständen die Tätigkeit wieder aufzunehmen oder der TVZ aufzulösen sei. Bei einer allfälligen Auflösung des TVZ ist das gesamte Vermögen samt Inventar dem Gemeinderat Zäziwil treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit den gleichen Vereinszwecken gemäss diesen Statuten bildet. Vermögensverwendung bei Vereins-Auflösung
   
Art. 55 Muss eine selbstständige Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein. Wird innert 5 Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins über.
Der TVZ haftet nicht für Schulden der angeschlossenen selbstständigen Riegen.
Vermögensverwendung bei Riegenauflösung
   
Art. 56 Diese Statuten ersetzen diejenigen aus dem Jahre 1981. Frühere Bestimmungen
   
Art. 57 Diese Statuten wurden an der außerordentlichen HV vom 16. April 2004  genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Turnverband Bern Mittelland in Kraft. Inkrafttretung
   
Zäziwil,  16. April 2004
Für den Turnverein Zäziwil
Der Präsident:  Der Sekretär:
Heinz Kähr  Sascha Habegger
 
   
Turnverband Bern Mittelland TBM
Die Präsidentin:  Der Vizepräsident:
sig. Elisabeth Gehrig- Bossi  sig. Urs Rohrer
 
 
 
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